Ab 19. Juni darf jeder Bürger der Europäischen Union ein eigenes Girokonto eröffnen. Auch der Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut muss dem Kunden per Gesetz so einfach wie möglich gemacht werden.

Jeder hat ein Recht auf ein Girokonto

Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Konto auf Guthabenbasis. Dem Kunden wird in der Regel kein Überziehungsrahmen geboten. Auch EU-Bürgern ohne festen Wohnsitz, oder anerkannten Asylsuchenden ist es nun möglich, ihren Zahlungsverkehr über ein eigenes Basiskonto durchzuführen.

Seit 1995 können sogenannte Jedermann-Konten in Deutschland eröffnet werden, allerdings nur auf Grundlage einer Empfehlung der Banken. Viele Geldinstitute haben daher bestimmte Kundengruppen kategorisch von diesem Recht ausgeschlossen. Ab sofort hat jeder das Recht, ein Konto zu eröffnen, selbst in anderen Staaten der EU. Banken dürfen Kunden auch weiterhin ablehnen, doch nur, wenn bereits ein Girokonto in Deutschland existiert. Strafrechtliche Delikte oder Zahlungsverzug führen ebenfalls zur Ablehnung.

Konto mit gleichen Basisfunktionen

Mit dem Basiskonto werden dem Kunden auch alle grundlegenden Funktionen zu teil. Dazu gehören der bargeldlose Zahlungsverkehr, Ein- und Auszahlungen. Mit Hilfe eines Formulars kann die Eröffnung beantragt werden. Zugleich lässt sich beantragen, dass das Konto auch als Pfändungskonto geführt werden darf.

Ein sogenanntes P-Konto funktioniert auch weiterhin für den Zahlungsverkehr wie ein klassisches Girokonto. Im Falle einer Kontopfändung ist das Guthaben bis zu einer bestimmten Höhe geschützt.

Vereinfachter Konto-Wechsel

Banken sind dank des Zahlungskontengesetzes außerdem dazu verpflichtet, den Kunden einen einfachen und reibungslosen Wechsel zu ermöglichen. Bereits eingerichtete Daueraufträge oder Lastschriften müssen in nur wenigen Tagen übermittelt worden sein.